Messbar anders.

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. ALLGEMEINES

Für Lieferungen und Leistungen an die DEWETRON gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungender DEWETRON. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt.

2. ANGEBOTE, ANGEBOTSLEGUNG, BESTELLUNG

Angebote sind für DEWETRON kostenlos und unverbindlich, auf Abweichungen zu Anfragen von DEWETRON ist im Angebot ausdrücklich hinzuweisen, gegebenenfalls sind entsprechende Artikeldatenblätter und Zeichnungen beizulegen. Muster (oder Ähnliches) werden DEWETRON
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in der Bestellung besteht für DEWETRON keine Verbindlichkeit.

3. GEHEIMHALTUNGSKLAUSEL

Der Lieferant ist zur Geheimhaltung sämtlicher ihm im Zuge der Geschäftsbeziehung mit der DEWETRON bzw. deren Anbahnung zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet (dies betrifft insbes. auch Muster, bzw. Unterlagen aller Art, die von DEWETRON zur Verfügung gestellt werden), und dürfen diese Informationen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von DEWETRON zugänglich gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, übergebene Muster und Unterlagen nicht zu vervielfältigen, sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Auftragserledigung
bzw. nach Aufforderung durch DEWETRON an. DEWETRON zurückzugeben.

4. PREISE, LIEFERBEDINGUNGEN, LIEFERTERMIN

Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise, Termine und Fristen sind bindend. Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der tatsächliche Eingang der Ware bei DEWETRON maßgeblich. Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt und in der vereinbarten Menge zu liefern. Bei abweichender Lieferung behält sich DEWETRON vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung bzw. bei Überlieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei DEWETRON auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von DEWETRON zulässig.

Sollte keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden sein, schließt der Preis Lieferung CPT Grambach, abgelegt und eingebracht (Fracht bezahlt bis Grambach) ein. Versandkosten für
sämtliche vom vereinbarten Liefertermin abweichende Lieferungen trägt der Lieferant. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Lieferanten.

5. LIEFER/LEISTUNGSVERZUG, ZAHLUNGEN

Jeder Liefer/Leistungsverzug ist der DEWETRON unter Angabe der zu erwartenden Verzögerung unverzüglich anzuzeigen. DEWETRON ist berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung/Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Geltendmachung von Mängeln und Schadenersatzansprüchen.
Bei Liefer/Leistungsverzug ist der Lieferant zur Leistung einer pauschalierten Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro angefangene Kalenderwoche verpflichtet. Die Geltendmachung eines
darüber hinaus reichenden Schadenersatzes bleibt DEWETRON unbenommen.

6. VERTRAGSRÜCKTRITT

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen DEWETRON zum Vertragsrücktritt.
Ersatzansprüche gegen DEWETRON sind diesfalls ausgeschlossen.

7. VERSANDPAPIERE, LIEFERSCHEINE

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Schriftstücken, Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer und wenn bekannt auch die Artikelnummern von DEWETRON anzugeben. Alle Schriftstücke sind so zu erstellen, dass diese problemlos mittels Dokumentenscanner im Format A4 eingescannt werden können.

8. NORMEN, SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

Der Lieferant bestätigt, dass bei den zu erbringenden Leistungen sämtliche in Österreich geltende Gesetze, Bescheide, Verordnungen, Normen, etc. sowie alle Sicherheitsauflagen genauestens eingehalten werden.

9. PRODUKTHAFTUNG UND RÜCKRUF

Bezüglich Produkthaftung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1988 vom 21.01.1988 (PHG) in der jeweils geltenden Fassung. Für den Fall, dass DEWETRON aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, DEWETRON schad-, und klaglos zu halten, sofern und soweit Schäden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden sind. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen auch alle
Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen für Schäden, die DEWETRON erleidet, sind ausgeschlossen.

10. VERWAHRUNG, EIGENTUM, WERKZEUGE

Beigestelltes Material und Werkzeuge bleiben Eigentum von DEWETRON. Das Eigentum von DEWETRON ist am Material bzw. Werkzeug selbst und in den Geschäftsbüchern des Lieferanten kenntlich zu machen. Die Lagerung und Verwendung hat sorgfältig, getrennt und nur für Bestellungen von DEWETRON zu erfolgen. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Nach Auftragsabwicklung hat der Lieferant DEWETRON sämtliches nicht benötigtes Material bzw. das Werkzeug auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen ausschließlich für DEWETRON. DEWETRON wird Miteigentümer an den unter Verwendung dieser Stoffe und Teile
hergestellten Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses, das insoweit vom Lieferanten für DEWETRON verwahrt wird. Werden die von DEWETRON beigestellten Stoffe oder Teile mit anderen, DEWETRON nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt DEWETRON das Miteigentum an dem neu hergestellten Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zu dem Gesamtwert der
vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant DEWETRON anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für DEWETRON.

11. ENTWICKLUNGSDIENSTLEISTUNGEN

An sämtlichen Entwicklungsdiensteistungen bzw. Lieferungen (Hardware und Software) erwirbt DEWETRON das alleinige, ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungs-, und soweit möglich Eigentumsrecht. Sollten zur Erlangung von Eigentum Rechtshandlungen des Lieferanten notwendig sein, verpflichtet sich der Lieferant zu diesen auf eigene Kosten bzw. auf erste Aufforderung.
DEWETRON ist zu sämtlichen Änderungen und Weiterentwicklungen sowie zur Vergabe von Lizenzen berechtigt.

12. SONSTIGES

  • Erfüllungsort ist der Sitz von DEWETRON in Grambach.
    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Graz. DEWETRON ist aber auch berechtigt, bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf von Waren (CISG).
  • Soweit Korrespondenz in fremder Sprache geführt wird oder Dokumente und Schriftstücke jedweder Art (auch) in fremder Sprache abgefasst werden, ist im Falle von Widersprüchen und/oder Unklarheiten zwischen der deutschsprachigen und der fremdsprachigen Version die deutsche
    Fassung maßgeblich. Dies gilt auch für die Einkaufsbedingungen selbst.
  • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln, die dem angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommen zu ersetzen.
  • Nur Englisch und/oder Deutsch können als Projektsprache akzeptiert werden.

Version: März, 2023

Download

Back to top
Contact us Contact us

Haben sie eine Frage?

Kontakt-Formular Deutsch