Allgemeine Geschäftsbedingungen von DEWETRON GmbH (im Folgenden als “DEWETRON” bezeichnet)
1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN
Für den (auch zukünftigen) Geschäftsverkehr der DEWETRON gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Von diesen abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn DEWETRON diese Abweichungen ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. GEHEIMHALTUNG
Der Kunde ist zur Geheimhaltung sämtlicher ihm im Zuge der Geschäftsbeziehung mit der DEWETRON bzw. deren Anbahnung zur Kenntnis gelangten bzw. zur Verfügung gestellten Informationen unbefristet verpflichtet und dürfen diese Informationen Dritten nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von DEWETRON zugänglich gemacht werden.
3. ANGEBOT, PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich.
- Die Preise verstehen sich ab Lager/Werk exklusive Verpackung, Fracht und sonstige Nebenkosten zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
- Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder werden andere Umstände bekannt, die dessen Kreditwürdigkeit in Frage stellen ist DEWETRON berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen bzw. die weitere Leistungserbringung nur gegen Sicherheitsleistung durchzuführen und/oder diese bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen auszusetzen. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung nicht rechtzeitig oder in voller Höhe geleistet wird.
- Die Aufrechnung gegen Ansprüche von DEWETRON mit Gegenansprüchen ist
ausgeschlossen.
4. LIEFERTERMINE/VERZUG
- Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von DEWETRON ausdrücklich schriftlich als Fixtermine bezeichnet werden und alle zur Ausführung des Auftrags vom Kunden beizubringenden Unterlagen und Informationen vorliegen. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch DEWETRON zu vertretender Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten eintreten, berechtigen DEWETRON, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die genannten Umstände sind von DEWETRON auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. DEWETRON wird die Umstände der Behinderung sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung dem Kunden mitteilen.
- Dauert eine Behinderung gemäß Ziffer 4.2 länger als drei Monate, sind die Vertragsteile berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
- Verzug von DEWETRON tritt, mit Ausnahme von vereinbarten Fixterminen, erst dann ein, wenn der Kunde nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
- Gerät DEWETRON in Verzug, so ist deren Schadensersatzpflicht mit einem Betrag von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch mit höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung beschränkt.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
5. GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME DER WAREN
- Soweit nicht abweichendes – auch in den gegenständlichen Geschäftsbedingungen – geregelt ist, gelten die Incoterms 2010 EXW in der jeweils letzten Revision. Jede, auch die frachtfreie Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder, im Falle des Transports durch Mitarbeiter oder Beauftragte von DEWETRON, zwecks Versendung das Lager verlassen hat.
- Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und auf dessen Rechnung.
- Beanstandungen wegen Transportschäden und Fehlmengen sind unverzüglich bei Empfang der Ware schriftlich zu erstatten und auf den Begleitpapieren zu dokumentieren. Etwaige diesbezügliche Beweismittel sind zu sichern.
6. GEWÄHRLEISTUNG/SCHADENERSATZANSPRÜCHE
- Rügen haben unter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Erkennbare Mängel sind DEWETRON innerhalb einer Woche nach Lieferung anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung. Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
- Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. DEWETRON ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung/EXW. Die Haftung für Schadenersatzansprüche verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis längstens nach drei Jahren vom
Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.
- Keine Gewährleistungsansprüche/Schadenersatzansprüche bestehen für unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den Gebrauch der Ware nicht hindern, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, chemische, elektrochemische oder elektronische Einflüsse, unsachgemäße Installation, Bedienung, Benutzung oder Wartung oder nicht reproduzierbare Softwarefehler. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche, die auf unsachgemäße Veränderungen, Reparaturen, das Öffnen von Siegeln oder verplombten Teilen oder auf die Verwendung von Verbrauchsmaterialien (insbes. Chemikalien, Betriebsmittel), die nicht den von DEWETRON vorgegebenen Originalspezifikationen entsprechen zurückzuführen sind.
- Sämtliche Ansprüche des Kunden wegen nachträglicher Verbringung der Ware an einen anderen als den vereinbarten Lieferort sind ausgeschlossen. DEWETRON ist ihrerseits berechtigt, derartige Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
- DEWETRON haftet nicht für Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung.
- DEWETRON haftet für etwaige Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von DEWETRON verursacht wurde.
- Wird eine Pönale zulasten von DEWETRON vereinbart, unterliegt diese dem richterlichen
Mäßigungsrecht und ist die Geltendmachung von, über die Pönale hinausgehendem
Schadenersatz ausgeschlossen.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
- Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von DEWETRON („Vorbehaltsware“).
- Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware weist der Kunde auf das Eigentum von DEWETRON hin und benachrichtigt DEWETRON unverzüglich schriftlich. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, bei Insolvenz oder Vermögensverfall, kann die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, von DEWETRON in Besitz genommen und hierzu die Geschäftsräume des Kunden betreten werden. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch DEWETRON liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt vom Vertrag kann nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen und setzt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden keine Fristsetzung voraus. DEWETRON ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.
8. ALLEINVERTRIEBSREGELUNG / IMMATERIALGÜTERRECHT / QUELLCODE (SOURCE CODE)
- Jede gewerbliche Wieder/Weiterveräußerung von Waren der DEWETRON (Hard-, und Software) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von DEWETRON.
- Der Kunde erwirbt das nicht ausschließliche Recht, die Ware für Zwecke seines Unternehmens und/oder verbundene Unternehmen des Kunden zu nutzen, wobei „verbunden“ im Sinne des § 228 UGB zu verstehen ist.
- Alle Immaterialgüterrechte sowie alle Rechte im Zusammenhang mit dem Source Code verbleiben im ausschließlichen Eigentum der DEWETRON.
- Die Rückübersetzung des Objektcodes in Quellcode bzw. das Reverse Engineering und die
Dekompilation sind dem Kunden nicht gestattet.
9. SONSTIGES
- Erfüllungsort ist der Sitz von DEWETRON in Grambach.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Graz. DEWETRON ist aber auch berechtigt, bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.
- Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf von Waren (CISG).
- Soweit Korrespondenz in fremder Sprache geführt wird oder Dokumente und Schriftstücke jedweder Art (auch) in fremder Sprache abgefasst werden, ist im Falle von Widersprüchen und/oder Unklarheiten zwischen der deutschen und der fremdsprachigen Version die deutsche Fassung maßgeblich. Dies gilt auch für diese Geschäftsbedingungen selbst.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln, die dem angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommen zu ersetzen.
- Nur Englisch und/oder Deutsch können als Projektsprache akzeptiert werden.
Version: März, 2023
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